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§ 1
(1) Die Vereinigung hat die Aufgabe, die Wissenschaft vom Internationalen Recht im Geiste der Völkerverständigung zu pflegen.
(2) Die Vereinigung veranstaltet zu diesem Zweck wissenschaftliche Tagungen mit nationaler und internationaler Beteiligung und veröffentlicht ihre Arbeitsergebnisse.
Die Vereinigung beteiligt sich an der Arbeit internationaler Juristenvereinigungen mit gleicher Zielsetzung; sie ist die deutsche Landesgruppe der International Law Association.
(3) Die Vereinigung arbeitet selbstlos und ohne Gewinnabsicht. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977.
§ 4
Mitglied der Vereinigung kann werden, wer ein ernstes Interesse für Fragen des internationalen Rechts bekundet und bereit ist, sich für die Völkerverständigung einzusetzen. Personenvereinigungen und Stiftungen können als korporative Mitglieder beitreten. Sie machen für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen dem Vorstand einen Vertreter namhaft.
§ 5
§ 6
Die Mitgliedschaft kann zum Ablauf des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie ihre Pflichten gegen die Vereinigung nicht erfüllen - z.B. mit dem Beitrag rückständig bleiben - oder durch ihr Verhalten die Zwecke der Vereinigung gefährden. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
§ 7
§ 8
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für das laufende und das folgende Kalenderjahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, sich durch einstimmige Zuwahlen zu erweitern, jedoch nicht über die Gesamtzahl von 9 Mitgliedern hinaus.
§ 9
§ 10
(1) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Rates sind ehrenamtlich tätig. Die Kosten der Geschäfts- und Kassenführung werden von der Vereinigung getragen. Sonstige bare Auslagen der Mitglieder des Vorstandes und des Rates sowie Reisekosten einzelner Mitglieder zur Teilnahme an Sitzungen internationaler Ausschüsse der International Law Association können auf Vorstandsbeschluß nach Maßgabe der vorhandenen Mittel erstattet werden.
§ 11
Mitgliederversammlungen sollen von dem Vorsitzenden alljährlich mindestens einmal einberufen werden. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Mitglieder der Vereinigung beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wählt die erforderliche Zahl von Delegierten zum Executive Council der International Law Association für das laufende und das folgende Kalenderjahr.
§ 12
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist in Einzelfällen, insbesondere bei Mitgliedern, die sich in der juristischen Ausbildung befinden, berechtigt, den Beitrag zu ermäßigen.
§ 13
Für Beschlüsse über Änderungen in der Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorsitzenden so zeitig vorgelegt werden, daß er sie den Mitgliedern zugleich mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, spätestens aber eine Woche vor diesem Termin bekanntgeben kann. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über eine Änderung der Satzung ist die Zustimmung zweier Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 14
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